„Data Breach“ (Datenpanne)

Was versteht man unter einem Data Breach?

Unter einem Data Breach im Sinne der DSGVO versteht man jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch
  • unbefugte Offenlegung (verletzt die Vertraulichkeit/Confidentiality - C),
  • unbefugte Veränderung (verletzt die Integrität/Integrity - I) oder
  • Vernichtung bzw. Verlust (verletzt die Verfügbarkeit/Availability - A) von Daten.
Unter „Daten“ sind dabei nicht nur in IT-Systemen gespeicherte bzw. verarbeitete Daten gemeint, sondern z. B. auch Daten auf Papier.

Wie ist mit einem Data Breach umzugehen?

Die DSGVO sieht in Art. 33 bzw. 34 vor, dass die Aufsichtsbehörde respektive die Betroffenen von der Verletzung des Schutzes der Daten zu verständigen sind.
Die Meldung an die Behörde hat dabei binnen 72 Stunden zu erfolgen.

Was bedeutet das konkret?

Damit man die Maximalfrist von 72 Stunden einhalten kann, ist ein Prozess zu etablieren, der diese Meldung effizient möglich macht. Kurz zusammen gefasst schaut dieser Prozess an der TU Graz aus wie folgt:


  1. Falls Ihnen eine (vermutliche) Datenpanne bekannt wird (Beispiele s. u.), melden Sie diese bitte unverzüglich Ihrem/r EDV-Beauftragten oder Ihrem/r Dienstvorgesetzten.
    Falls Sie diesen nicht unverzüglich erreichen, dann gehen Sie selbst weiter zu Schritt 2:
  2. Nach Überprüfung des Sachverhalts (Liegt tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor?) ist - falls notwendig - die Datenschutzkoordination zu informieren.
  3. Die Datenschutzkoordination wird dann überprüfen, ob der Datenschutzbeauftragte zu befassen ist und zusammen mit dem IT-Security-Team evaluieren, ob gegebenfalls auch das CERT der TU Graz einzuschalten ist.
  4. Der Rektor legt gemeinsam mit der Datenschutzkoordination fest, ob die Behörde und (bei hohem Risiko für die Betroffenen) auch die Betroffenen zu verständigen sind.
    Falls eine Verständigung als notwendig erachtet wird, wird in Absprache mit dem Rektorat und der Datenschutzkoordination festgelegt, wer was kommuniziert.
    Die Meldung an die Datenschutzbehörde erfolgt durch die Datenschutzkoordination.

Beispiele für einen Data Breach

Angegeben wird, was verletzt wird: Vertraulichkeit (C), Integrität (I) oder Verfügbarkeit (A).
  • Der Einbruch in ein IT-System, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. (C, I)
  • Die Fehlfunktion eines IT-Systems, wodurch personenbezogene Daten verloren gehen, weil es kein Backup gibt. (A)
  • Die Fehlkonfiguration eines IT-Systems, wodurch personenbezogene Daten unbeabsichtigt offen gelegt werden. (C)
  • Alte, ausgewertete Prüfungsbögen mit Namen und/oder Matrikelnummer und Noten in öffentlichen Papiermüll-Containern. (C)
  • Frei zugängliche Personalordner im Sekretariat. (C)
  • Der Notenaushang mit Matrikelnummern und/oder Namen. (C)
  • Das Versenden von Zwischenergebnissen an alle Teilnehmer der LV.
    Selbst bei expliziter Zustimmung aller Teilnehmer ist das nicht gestattet, weil damit auch negative Ergebnisse verbreitet würden. (Entweder, weil auch die negative Note aufscheint oder weil die Personen in der Liste fehlen, die negativ beurteilt wurden.)
    Sobald einzelne Teilnehmer die Zustimmung widerrufen, wird es sowieso kompliziert. (C)
  • Ein verlorener, unverschlüsselter USB-Stick mit personenbezogenen Daten. (C, A)
  • Ein gestohlener Rechner (PC, Notebook) mit personenbezogenen Daten ohne Festplattenverschlüsselung nach „Stand der Technik“ (Betriebssystemkennwort reicht nicht!). (C, A)
  • Ein gestohlenes, nicht verschlüsseltes Smart-Phone z. B. mit lokalem Adressbuch oder anderen personenbezogenen Daten. (C, A)
  • Das Versenden von personenbezogenen Daten per E-Mail an den falschen Empfänger(kreis). (C)
  • Die Verschlüsselung von personenbezogenen Daten ohne Backup durch Ransomware. (A)